Mautpflichten und -befreiungen: Netzbetreiber teilt Dokumente
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Wie ist die aktuelle Rechtslage zur Mautabgabe für Fahrzeuge der Straßenunterhaltungs- und des Betriebsdienstes? Welche Vorgaben gelten für Saug- und Spülfahrzeuge? Wann gilt die Mautpflicht und wann nicht?
Rückmeldung vom Bundesamt für Güterverkehr – BAG (jetzt Bundesamt für Logistik und Mobilität)
Was gilt für Saug- und Spülfahrzeuge? – kommt drauf an:Als erste Einordnung kann unter nachfolgenden Fällen unterschieden werden:
Nicht mautpflichtig sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Kanalreinigungfahrzeuge
- bei Leerfahrten ohne Ladung sowie
- der bloßen Mitnahme von Wasser und Schläuchen als Zubehör für den Spülvorgang
Werden die Fahrzeuge hingegen im Güterkraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) verwendet, besteht eine Mautpflicht.
Mautpflichtig sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Kanalreinigungfahrzeuge bei
- allen Transporten von Abfällen (Abfuhr von Fäkalien aus abflusslosen Gruben, Kleinkläranlagen, Klärschlammtransporte)
- dem Transport von Sandfanggut aus Kanalisationen oder Reinigungsrückstände jeder Art (sowohl unmittelbar zum eigenen Betriebsgelände, zum Entsorgungsort, als auch bei Anfahrten zu Kunden)
- der Beförderung von Betriebseinrichtungen
- Fahrten bei welchen etwaige Anhänger selbst als Güter befördert (geschäftsmäßig oder entgeltlich) befördert werden
Darüber hinaus gibt es weitere Fallbeispiele, diese sind in der Stellungnahme des BAG dargestellt, z.B.:
- Mautbefreiung bei Einsätzen im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst
- Mautbefreiung bei sog. „abgesperrten“ Baustellen
- Mautpflichten für Dienstleister
- Mautbefreiung bei Notdiensteinsätzen und damit verbundene Voraussetzungen
- uvm.
Hier gehts zum Dokument: Download Stellungnahme des Bundesamt für Güterverkehr – BAG
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