In Nordrhein-Westfalen gilt eine neue gesetzliche Regelung: Alle privaten Abwasseranlagen in Wasserschutzgebieten müssen bis spätestens Ende 2020 untersucht werden. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind Leitungen, die besonders verunreinigtes Wasser von Industrie- und Gewerbebetrieben ableiten, bis Ende 2020 zu untersuchen.
Für alle anderen privaten Abwasseranlagen sind keine Fristen vorgegeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach dem bundesdeutschen Wasserhaushaltsgesetz jeder Grundstückseigentümer seine Abwasseranlagen selbst zu überwachen hat. Sofern Schäden festgestellt werden, sind diese zu beseitigen.
Die vom Landtag im Oktober beschlossene Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten. Alle wichtigen Regelungen im Überblick:
Die neue Selbstüberwachungsverordnung führt die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regel der Technik offiziell ein. Die in den Normen enthaltenen Regelungen sind einzuhalten, es sei denn, die Verordnung sagt etwas anderes. (§ 8 Abs. 1)
Die neue gesetzliche Regelung in NRW gibt landesweit geltende Prüffristen vor: Alle Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten müssen ihre Abwasseranlagen bis Ende 2020 auf Zustand und Funktion prüfen lassen. Sind häusliche Abwasserleitungen vor 1965 verlegt worden, muss die Prüfung bereits bis Ende 2015 erfolgen (§ 8 Abs. 3). Ob ein Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt, können Eigentümer bei der Kommune erfragen oder hier im Internet einsehen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sieht die neue gesetzliche Regelung in NRW keine Fristen für die erstmalige Überprüfung von Anlagen vor, die häusliches Abwasser ableiten. Wann diese Überprüfung erstmalig durchgeführt wird, liegt in der Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers. Allerdings gilt auch hier, dass die Anlagen regelmäßig überwacht werden müssen. Wiederholungsfristen sind einzuhalten.
In Wasserschutzgebieten muss die Prüfung von Abwasseranlagen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten, bis 2020 erfolgen. Wenn die Leitungen ein älteres Baujahr als 1990 aufweisen, muss die Untersuchung bis Ende 2015 durchgeführt werden (§ 8 Abs. 3). Außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt: Für Abwasserleitungen, die besonders verunreinigtes Abwasser nach einem Anhang der Abwasserverordnung transportieren, muss die erstmalige Überprüfung grundsätzlich bis 2020 erfolgen (§ 8 Abs. 4).
Für alle privaten Abwasseranlagen – ob häuslich oder gewerblich/industriell genutzt – gilt: Wurden die Leitungen nach dem 1. Januar 1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft, gelten sie als erstmalig geprüft. Voraussetzung: Prüfung und Bescheinigung entsprechen den damals geltenden Anforderungen
(§ 11).
Wird ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, sind die dort liegenden Abwasseranlagen innerhalb von sieben Jahren einer Zustands- und Funktionsprüfung zu unterziehen (§ 8 Abs. 3).
Grundstückseigentümer, die eine neue Abwasseranlage erhalten oder größere Veränderungen an der bestehenden Anlage vornehmen lassen, müssen die Leitungen nach Fertigstellung durch einen Sachkundigen überprüfen lassen (§ 8 Abs. 2). Dies ist häufig schon im Eigeninteresse vorteilhaft, um Gewährleistungsansprüche rechtzeitig wahren zu können.
Private Abwasseranlagen für häusliches Abwasser sind alle 30 Jahre erneut zu untersuchen. „In […] Wasserschutzgebieten beginnt die Frist mit Ablauf der in Absatz 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist.“ (§ 8 Abs. 8) Für andere Anlagen gelten die in der DIN 1986-30 genannten Wiederholungsintervalle.
Die Gemeinden können von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch machen und Fristen erlassen für die Überprüfung von Anlagen, für die in der Landesverordnung keine expliziten Regelungen getroffen wurden (§ 8 Abs. 4). Außerdem kann die Gemeinde „durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist“ (§ 8 Abs. 7). Sie ist nicht durch die Verordnung verpflichtet, die Prüfbescheinigungen einzufordern.
Der Grundstückseigentümer muss die Prüfung veranlassen (§ 8 Abs. 2). Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte (§ 8 Abs. 6).
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen müssen von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Eine Liste der anerkannten Prüfer veröffentlicht das Landesumweltamt. Die Durchführung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen (§ 9 Abs. 1).
Eine neue Regelungen zur Sachkunde kommt zum Tragen: Die Sachkunde kann nun erstmals unter bestimmten Bedingungen auch wieder aberkannt werden. Liegen die in § 13 festgelegten Anforderungen nicht mehr vor oder besitzt ein Sachkundiger nicht die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, wird ihm die Sachkunde aberkannt (§ 12 Abs. 3).
Gemäß der neuen Verordnung sind große Schäden an den Abwasserleitungen kurzfristig zu beseitigen. Für die Beseitigung mittlerer Schäden wird zehn Jahre Zeit gewährt. Kleine Schäden müssen in der Regel zunächst nicht saniert werden. Diese sogenannten Bagatellschäden werden bei der Wiederholungsprüfung neu bewertet (§ 10 Abs. 1). Wie ein Schaden zu bewerten ist, darüber entscheidet der zugelassene sachkundige Prüfer. Im Einzelfall kann die Gemeinde über abweichende Sanierungsfristen entscheiden (§ 10 Abs. 2).
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat bereits eine neue Mustersatzung herausgegeben.